Prüfungsämter und -kammern müssen Prüflingen kostenlos Kopien ihrer Arbeiten einschließlich der Bewertungen zur Verfügung stellen, wenn diese das wünschen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor (Az.: 6 C 10.21 vom 30.11.2022). In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger Kopien der Aufsichtsarbeiten und Bewertungsvermerke im Rahmen seiner Zweiten Juristischen Staatsprüfung verlangt. Das Justizprüfungsamt wollte ihm diese nur gegen Erstattung der Kosten aushändigen.
Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO haben betroffene Personen ein Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO können sie zudem die Überlassung von Kopien der personenbezogenen Daten verlangen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Die Kopien müssen ihnen auch unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zählen zu den personenbezogenen Daten auch die schriftlichen Prüfungsleistungen in einer berufsbezogenen Prüfung und die dazugehörigen Anmerkungen der Prüfer.
Den damit einhergehenden höheren Arbeitsaufwand werden die Prüfungsämter wohl akzeptieren müssen. In dem vorliegenden Fall ging es um acht Klausuren mit insgesamt 348 Seiten. Das BVerwG konnte keine Ausschlussgründe nach der DSGVO erkennen, die dem Antrag des Klägers hätten entgegenstehen können. Insbesondere sah es in dem Auskunftsbegehren keinen „exzessiven Antrag“ im Sinne des Art.12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO.
Ansprechpartner für alle berufsrechtlichen Fragen in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, für Fragen zum Datenschutzrecht Dr. Florian Penski.
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