BVerwG bestätigt Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Kreisumlage

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 16.09.2020 (Az: 8 B 27.20) seine Rechtsprechung zur Ermittlung des Finanzbedarfs kreisangehöriger Kommunen bekräftigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.12.2019 (Az.: OVG 12 B 22.18) zurückgewiesen.  In diesem Urteil hatte das OVG festgestellt, dass die Beteiligungsrechte, die den kreisangehörigen Gemeinden nach der Brandenburger Kommunalverfassung (§129 Abs. 1 BbgKVerf) eingeräumt werden, den Landkreis bei der Aufstellung der Haushaltssatzung nicht davon entbinden, die gemeindlichen Belange zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn die Kommunen von dieser frühzeitigen Beteiligungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen. Vielmehr treffen den Landkreis insoweit weitere, über die (freiwillige) Beteiligung im normierten Verfahren hinausgehende verfassungsunmittelbare Pflichten zur Ermittlung der Finanzbedarfe der kreisangehörigen Kommunen. Damit konstatiert das Bundesverwaltungsgericht nun für Brandenburg, dass die Kommunen im Rahmen der Ermittlungs- und Abwägungspflichten des Landkreises bei der Kreisumlageerhebung zu beteiligen sind und nicht auf die Durchführung des Verfahrens nach § 129 BbgKVerf verwiesen bzw. bei fehlender Beteiligung an diesem präkludiert werden dürfen.

Ansprechpartner für alle Fragen der Kreisumlage und des kommunalen Finanzrechts sind in unserer Praxis Rechtsanwältin Dr. Susanne Weber und Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert.

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