BVerwG bittet EuGH um Klärung bei Informationsansprüchen

Müssen die Finanzbehörden einem Insolvenzverwalter Auskünfte über steuerliche Daten des Insolvenzschuldners geben? In dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jetzt den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klarstellung gebeten (Az.: 7 C 31.17 vom 04.07.2019).

In dem Rechtsstreit, der dieser Frage zugrund liegt, hatte ein Insolvenzverwalter sich auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gestützt und vom zuständigen Finanzamt Zugang zu den steuerlichen Daten des Insolvenzschuldners verlangt. Das Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab und hatte damit weder vor dem Verwaltungsgericht, noch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es nun darum, wie mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Neuregelungen in der Abgabenordnung zu verstehen sind. Dabei handelt es sich insbesondere um das Verhältnis zu den Ansprüchen auf Informationszugang (§ 32 e AO) und Ausschlusstatbestände nach der DS-GVO (Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO). Der EuGH soll nun klären, ob Finanzbehörden sich auf die Beschränkung ihrer Auskunftsrechte nach der DS-GVO berufen können, wenn sie sich etwa wie in dem vorliegenden Fall gegen etwaige zivilrechtliche Insolvenzanfechtungsansprüche verteidigen wollen.

Ansprechpartner für alle Fragen des Datenschutzes und des Informationszugangs in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

 

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