Die Schließung von Gastronomiebetrieben und Einrichtungen des Freizeitsports zur Bekämpfung der zweiten Corona-Welle Ende Oktober 2020 waren rechtmäßig. Die Generalklausel im Infektionsschutzgesetz (§ 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Satz 1 IfSG) stellte eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Betriebsschließungen dar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jetzt in drei Fällen entschieden. Zwei Betreiber von Restaurants aus dem Saarland (Az.: 3 CN 4.22, 3 CN 5.22 vom 16.05.2023) und der Inhaber eines Freizeit- und Amateursportbetriebs aus Sachsen (Az.: 3 CN 6.22 vom 16.05.2023) hatten gegen die jeweiligen Corona-Schutzverordnungen ihres Landes und die damit verbundene Schließung ihrer Betriebe geklagt.
Die Antragsteller aus dem Saarland blieben somit erfolglos: Nach Ansicht des BVerwG habe die Schließung von Gastronomiebetrieben unabhängig von einem Krankheits- oder Ansteckungsverdacht eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dargestellt. Aufgrund der geringen Erfahrungen mit dem Krankheitserreger und der dynamischen Pandemieentwicklung habe die Generalklausel auch noch im Herbst 2020 ihre Gültigkeit gehabt und der Gesetzgeber zeitlichen Spielraum gehabt. Das BVerwG hob damit zwei Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) des Saarlandes auf. Dieses hatte entschieden, dass die Schließungen nicht mehr mit der Generalklausel begründet werden konnte, da die zweite Corona-Welle sei schon im Sommer absehbar gewesen sei und der Gesetzgeber früher hätte handeln müssen.
Im Fall des Fitnessstudios gab das BVerwG dem Kläger zum Teil Recht: So sah die Sächsische Coronaverordnung Ausnahmen in Freizeit- und Amateursportanlagen vor – dort war Sport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand möglich. Für Fitnessstudios galt diese Ausnahme hingegen nicht. Das sei unvereinbar mit dem Gleichheitssatz, entschied das BVerwG.
Ansprechpartner für Fragen coronabedingter Betriebsschließungen in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert.
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