BVerwG erklärt gewerbliche Sperrmüllsammlung für zulässig

Sperrmüll muss nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen, sondern darf auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az.: 7 C 26.16 vom 23.02.2018). Nur gemischte Abfälle aus privaten Haushalten (schwarze oder graue Tonne) müssen den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden. Dazu gehört der Sperrmüll jedoch nicht.

Die Entscheidung geht auf eine Auseinandersetzung eines Entsorgungsunternehmens mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis zurück. Dieser hatte unter anderem eine gewerbliche Sperrmüllsammlung des Unternehmens untersagt und dies damit begründet, dass  eine gewerbliche Sammlung von Sperrmüll generell nicht zulässig sei. Diese Auffassung vertraten auch die Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Arnsberg sowie das Oberverwaltungsgericht Münster. Rechtsanwalt Dr. Matthias Peine begrüßt jetzt die Klarstellung durch die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: „Es besteht kein kommunales Monopol für die Sammlung von Sperrmüll. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und ist das richtige Signal für die betroffenen Unternehmen und Bürger.“

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