Die Pflichtmitgliedschaft von Unternehmen in den Industrie- und Handelskammern (IHK) und die damit verbundenen Pflichtbeiträge sind immer wieder Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen. Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Beitragsbescheide zweier IHKs für die Jahre 2011, 2014 und 2016 für rechtswidrig erklärt (Az.: 8 C 9.19, 8 C 10.19, 8 C 11.19 vom 22.01.2020). Sie hatten Rücklagen gebildet, die ihren jeweiligen Finanzbedarf jedoch überstiegen. Rücklagen dürften die Kammern nur bilden, soweit sie hierfür einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit anführen könnten, heißt es in der Pressemitteilung. Auch müsse der Umfang der Rücklagen von diesem Zweck gedeckt sein. Bei der Bestimmung ihres Finanzbedarfs müssten die Kammern das Gebot der haushaltsrechtlichen Schätzgenauigkeit befolgen. Die Prognose müsse „sachgerecht und vertretbar“ sein. Die Ansammlung zweckbefreiter Vermögensmassen ist den Kammern hingegen gesetzlich verboten.
Ansprechpartner für das Kammerrecht ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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