BVerwG: Kein Schadenersatz für nicht beförderte Beamte

Beamte müssen selbst tätig werden, wenn sie in einem Beförderungsauswahlverfahren ihres Dienstherrn übergangen wurden. Vor der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs wegen ihrer Nichtberücksichtigung müssen sich Beamte bei dem Dienstherrn erkundigen, ob und gegebenenfalls wann Beförderungsentscheidungen getroffen werden und gegen drohende Ernennungen von Mitbewerbern gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Verfahren entschieden (Az. u.a. BVerwG 2 C 19.17 vom 15.06.2018).

Dem Gericht lagen mehrere Fälle zur Entscheidung vor, in denen die Kläger – zum Teil erst nach mehreren Jahren – Schadenersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderungen geltend gemacht hatten. Obwohl sich die Dienstherren rechtswidrig verhalten hatten und den Beamten jeweils ein Schaden entstanden war, lehnte das Bundesverwaltungsgericht die Zuerkennung eines Schadenersatzanspruches ab. Die Beamten hatten es schuldhaft unterlassen, ihre Schädigung durch zumutbare Schritte im Vorfeld abzuwenden. Soweit der Dienstherr selbst – etwa durch Veröffentlichungen im Intranet zu Grundzügen von Beförderungsauswahlverfahren – Hinweise auf anstehende Beförderungsentscheidungen gebe, müssten sich die Beamten bei dem Dienstherrn über die Einzelheiten des Verfahrens erkundigen und die weiteren rechtliche Schritte – etwa die Anbringung eines Eilantrages zur Freihaltung der Stellen – einleiten. Sie konnten sich in den Verfahren nicht darauf berufen, über das „Ob“ und „Wann“ der Beförderungsverfahren im Unklaren gewesen zu sein.

Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des öffentlichen Dienstrechts sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.

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