BVerwG klärt Bekanntmachung technischer Normen im Bebauungsplan

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat eine lange schwelende Streitfrage zur Verwendung und Bekanntmachung technischer Normen im Bebauungsplan höchstrichterlich entschieden (4 CN 5/18 vom 25.06.2020). Danach reicht es aus, dass in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan darauf hingewiesen wird, dass die technische Norm bei der Gemeinde zur Einsichtnahme ausliegt. In der Sache ging es um einen Bebauungsplan, der in seinen Festsetzungen unter anderem  auf eine VDI-Richtlinie zum Schallschutz bei Fenstern Bezug nahm. Die Gemeinde hatte in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses deshalb darauf hingewiesen, dass die VDI-Richtlinie zusammen mit dem Bebauungsplan im Rathaus eingesehen werden könne. Das genügte nach Ansicht der Leipziger Richter den rechtlichen Anforderungen. „In einem früheren Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht schon entschieden, dass es reicht, wenn der entsprechende Hinweis auf das Ausliegen der technischen Norm in der Bebauungsplanurkunde selbst enthalten ist“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Die neue Entscheidung sei darüber hinaus eine für die Praxis begrüßenswerte weitere Klarstellung.

Ansprechpartner für Fragen des Bauplanungsrechts sind in unserer Praxis die Rechtsanwälte Dr. Jan Thiele, Dr. Maximilian Dombert und Tobias Roß.

 

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