BVerwG: Mehr Klarheit bei Professorenbesoldung

Die teilweise Anrechnung einer gesetzlichen Erhöhung des Grundgehalts auf die Leistungsbezüge von Professoren (sog. Konsumtion) verstößt nicht gegen die Verfassung. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden und damit zugleich die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt (Az.: 2 C 30.16 vom 21.09.2017). Geklagt hatte ein Professor aus Rheinland-Pfalz. Sein Grundgehalt war nach der Besoldungsreform um 240 Euro angehoben worden, wovon 90 Euro auf seine Leistungsbezüge von 300 Euro angerechnet wurden. Bei der Besoldung wissenschaftlicher Hochschullehrer (W-Besoldung) erhalten Professorinnen und Professoren neben dem Grundgehalt Leistungsbezüge für die Wahrnehmung bestimmter Ämter in der Hochschulverwaltung (Funktionsleistungsbezüge) oder als Anerkennung bzw. zur Förderung besonderer wissenschaftlicher Leistungen.

Der Professor aus Rheinland-Pfalz wehrte sich dagegen, dass die ihm aufgrund seiner individuellen Leistungen gewährten Besoldungsbestandteile gekürzt werden, ohne dass die von ihm erbrachten wissenschaftlichen Leistungen erneut bewertet oder sonst berücksichtigt werden. Vergleichbare Regelungen sehen mehrere Bundesländer vor, um die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung der Grundgehälter trotz knapper Landeshaushalte finanzieren zu können. Das Bundesverwaltungsgericht folgte diesen verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch nicht. Zwar seien die Leistungsbezüge als Bestandteile der Professorenbesoldung verfassungsrechtlich geschützt (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz), gleichwohl seien Einschränkungen durch Gesetz möglich, wenn „diese aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“ seien, „die sich aus dem System der Beamtenbesoldung ergeben“, so das Gericht. Dies sah es in dem vorliegenden Fall als gegeben an: Mit der 2002 vom Bundesgesetzgeber eingeführten Besoldungsgruppe W sei die Besoldung nach Alter abgeschafft und dafür erweiterte Leistungsbezüge ermöglicht worden. Zudem war das Land Rheinland-Pfalz gezwungen, die Professorenbesoldung zu reformieren, nachdem das Bundesverfassungsgericht das vergleichbare System in Hessen für verfassungswidrig erklärt hatte.

“Das Urteil ist für die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler schwer verständlich, die Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge als Anerkennung für besondere wissenschaftliche Leistungen mühsam erkämpft und ausgehandelt haben. Nach der Klarstellung aus Leipzig müssen zukünftig die Professorinnen und Professoren aber auch die Hochschulen noch sorgfältiger prüfen, wie besondere Leistungen in Forschung und Lehre angemessen und differenziert besoldet werden.” Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller beraten Universitäten und Fachhochschulen bei der Ausgestaltung und Gewährung von Leistungsbezügen. Herrmann sieht die Hochschulen allerdings nicht nur durch die Konsumtionsregelungen der Besoldungsgesetze herausgefordert: “Im Alltag werfen vor allem die richtige Ausgestaltung und Berechnung der individuellen Leistungsbezüge Fragen auf. In Baden-Württemberg ermitteln inzwischen Staatsanwälte und Aufsichtsbehörden die Hochschulpraxis bei den Leistungsbezügen.” Professoren und Dienstherren empfiehlt er, sich bereits in den Berufungsverhandlungen beraten lassen, um rechtssichere Vereinbarungen abzuschließen.

Ansprechpartner für alle Fragen des Hochschuldienstrechts sind in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.

 

 

 

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