BVerwG präzisiert die Sachkostenerstattung in der Kindertagespflege

Die örtlichen Jugendhilfeträger müssen Tagesmüttern die angemessenen Sachkosten der Kinderbetreuung erstatten. Dabei hat die Verwaltung keinen Beurteilungsspielraum. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in zwei Verfahren entschieden (Az.: 5 C 1.21 und 5 C 3.21 vom 24.11.2022). Geklagt hatten eine Tagesmutter aus Dresden und eine aus Leipzig. Die Pauschalbeträge, die sie von der Stadt für ihre Leistungen in der Kinderbetreuung erhielten, seien zu niedrig, argumentierten sie. Diese Geldleistungen setzen sich hauptsächlich aus einem Anerkennungsbetrag für die Förderleistung und einem Erstattungsbetrag für die entstehenden Sachkosten zusammen. Die Kosten für den Sachaufwand müssen der Realität entsprechen und ortsüblich ermittelt werden, entschied jetzt das BVerwG. Dabei sei auf die marktüblichen Kosten abzustellen. Es reiche nicht aus, dass sich der Jugendhilfeträger lediglich auf die steuerrechtliche Betriebskostenpauschale von 300 € pro Kind und Monat beziehe. Allerdings dürfe der Jugendhilfeträger in gewissem Rahmen typisieren, da eine präzise Ermittlung der jeweiligen Kosten kaum möglich sei. Dennoch könne die Verwaltung nicht abschließend darüber entscheiden, welche Sachkosten angemessen seien, das unterliege vielmehr einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung.

Zulässig sei es, die Raumkosten anhand von Durchschnittswerten aus Miet- bzw. Nebenkostenspiegeln zu ermitteln. Dabei dürfe auch beim Ausstattungsstandard auf die entsprechenden Kosten in Kindertageseinrichtungen zurückgegriffen werden, entschied das Gericht. Reinigungskosten als Fremdleistungen müssten in der Sachkostenpauschale nicht berücksichtigt werden, da üblicherweise die Kindertagespflegepersonen diese selbst übernehmen. Anders verhält es sich hingegen mit den Verpflegungsaufwendungen. Sie dürfen bei der Berechnung des Erstattungsbetrages für die Sachkosten grundsätzlich nicht ausgenommen werden. Das entschied das BVerwG in einem weiteren Verfahren am gleichen Tage (Az.: 5 C 9.21). In dem vorliegenden Fall hatte die beklagte Stadt Bonn bei der Berechnung des Pauschalsatzes die Verpflegungskosten der Tageskinder nicht einbezogen. Jetzt muss sie erneut über die Sachkostenpauschale entscheiden. Das Gericht entschied außerdem, dass in der Vorschrift des Sozialgesetzbuches (§ 23 SGB VIII) die Ansprüche der Tagespflegepersonen abschließend geregelt sind. Die Länder haben insoweit keine weiteren Ausgestaltungsbefugnisse. „Die drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts haben daher nicht nur Auswirkungen auf die Finanzierung der Kindertagespflege in Sachsen und Nordrhein-Westfalen, sondern auf alle Bundesländer“, sagt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Franziska Wilke.

 

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