BVerwG schränkt Widerruf von Zuwendungen zeitlich ein

Bislang gab es kaum zeitlich wirksame Begrenzungen, wenn eine Förderbank oder ein anderer eine Zuwendung widerrufen wollte. Denn der Beginn für die im Gesetz dafür vorgeschriebene Jahresfrist (§ 48 IV Verwaltungsverfahrensgesetz) wurde in der Praxis gern immer wieder hinausgezögert. Diese Möglichkeit hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun eingeschränkt. Es stellte klar, dass die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt, wenn die Sache entscheidungsreif ist (Az.: 10 C 5.17 vom 23.01.2019). Dies ist auch immer dann der Fall, wenn der Betroffene die Frist, innerhalb der er entscheidungserhebliche Unterlagen vorlegen soll, ungenutzt verstreichen lässt.

Das Urteil geht auf folgenden Sachverhalt zurück: Die sächsische Aufbaubank (SAB) hatte der Klägerin Subventionen für die Beseitigung von Hochwasserschäden bewilligt. Die vorgelegten Verwendungsnachweise wurden jedoch beanstandet, eine Frist, um neue Nachweise zu erbringen, nutzte die Klägerin nicht. Daraufhin verlangte die SAB, einen Teilbetrag der Subvention zu erstatten. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Dresden war die Rückforderung rechtmäßig. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen hob hingegen die Rückforderungsbescheide auf. Der Auffassung des OVG schloss sich das BVerwG an und erklärte den Widerruf für verspätet. Dieser sei nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt zulässig, an welchem die Behörde Kenntnis vom Widerrufsgrund sowie möglicherweise entgegenstehenden Belangen des Betroffenen hat, so das BVerwG. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Benjamin Grimm, LL.M. (Dublin) wird nach dieser Entscheidung die Jahresfrist für den Widerruf eine weitaus stärkere Bedeutung als bisher erfahren. „Wir werden dies bei der Begleitung entsprechender Widerspruchsverfahren künftig entschieden einfordern“, erklärt er.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.

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