Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat in einem Revisionsverfahren seine Rechtsprechung zu Bebauungsplänen der Innenentwicklung konkretisiert (Az.: 4 CN 5/18 vom 25.06.20). Solche Bebauungspläne können im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Zur Prüfung stand der Bebauungsplan einer Gemeinde. Sie hatte unter anderem darauf verzichtet, einen Umweltbericht zu erstellen und eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Gemeinde hatte ursprünglich 1983 einen Bebauungsplan aufgestellt und dort ein Dorf- und ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Dieser Plan wurde aber tatsächlich nicht ausgenutzt. Nun änderte die Gemeinde den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren und setzte ein allgemeines Wohngebiet fest. Sie berief sich dabei auf die Vorschrift für Bebauungspläne der Innenentwicklung (§ 13a BauGB).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts lagen dafür die nötigen Voraussetzungen nicht vor. Die Abgrenzung von Innen- und Außenentwicklung richte sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nach dem rechtlichen Status der Flächen. Das bedeutet, dass Innenentwicklung nur dann im beschleunigten Verfahren möglich ist, wenn Flächen überplant werden. Das können beispielsweise bebaute Ortsteile oder brachgefallene Flächen innerhalb des Siedlungsbereiches sein. Es reicht dagegen nicht aus, wenn die betroffene Fläche zwar „planungsrechtlich“ Innenbereich ist, aber tatsächlich nicht bebaut wurde.
„Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil seine recht restriktiven Anwendungsvorgaben zu Bebauungsplänen der Innenentwicklung weiter“, stellt Rechtsanwalt Tobias Roß fest. Gemeinden sind deshalb gut beraten, stets vorab an den strengen Maßstäben der Rechtsprechung zu prüfen, ob sie ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB führen wollen. Fehler an dieser Stelle führen nahezu unweigerlich zur Unwirksamkeit des Planes.
Ansprechpartner für Fragen des Bauplanungsrechts sind in unserer Praxis die Rechtsanwälte Dr. Jan Thiele, Dr. Maximilian Dombert und Tobias Roß.
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