BVerwG verurteilt regionale Kammer zum Austritt aus DIHK

Ein Mitglied einer Industrie- und Handelskammer hat Anspruch auf den Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), wenn der Dachverband mehrfach seine Kompetenzen überschritten hat und Wiederholungen nicht ausgeschlossen sind. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hervor (Az.: 8 C 23.19 vom 14.10.2020). Geklagt hatte ein Mitglied der IHK Nord Westfalen. Der Unternehmer hatte seit vielen Jahren Äußerungen des DIHK wegen fehlender politischer Neutralität beanstandet. Mit seinen Austrittsforderungen blieb er zunächst erfolglos. In dem ersten Revisionsurteil hatte das BVerwG zwar geurteilt, dass eine regionale Kammer einen grundrechtlichen Anspruch auf den Austritt aus dem Dachverband habe, „wenn dieser – wie der DIHK – in der Vergangenheit mehrfach und nicht nur in atypischen Ausreißerfällen gegen die Kompetenzgrenzen seiner Mitgliedskammern verstoßen hat und wenn mit einer erneuten Missachtung der Kompetenzgrenzen zu rechnen ist“ (Az.: 10 C 4.15 vom 23.03.2016), so die Pressemitteilung des BVerwG. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, an den der Fall damals zurückverwiesen wurde, sah diese Voraussetzungen aber nicht als gegeben an. Vielmehr sah es in den Klagemöglichkeiten der Kammermitglieder auf Unterlassung, die durch eine Satzungsänderung gewährt wurde, einen ausreichenden Schutz vor weiteren Überschreitungen.

Die Bundesverwaltungsrichter kamen in der jetzigen Revisionsentscheidung zu einem anderen Schluss. Das OVG sei lediglich davon ausgegangen, dass die Zivilgerichte dem DIHK seine Kompetenzgrenzen aufzeigen und durchsetzen würden. Das reiche jedoch  für einen effektiven Grundrechtsschutz der Kammermitglieder nicht aus. Das BVerwG verurteilte deshalb die beklagte Kammer dazu, aus dem DIHK auszutreten.

Für berufsbezogene Kammern und Zwangsverbände, wie z.B. Versorgungswerke, hat die Entscheidung weitreichende Konsequenzen. Den Anspruch der Mitglieder auf Wahrung der Kompetenzgrenzen müssen auch Vereinigungen wahren, denen diese Zusammenschlüsse angehören. Gelingt es nicht, dies in den übergreifenden Vereinigungen – z.B. durch mitgliedschaftliche Einflussnahme in den Gremien – sicherzustellen, bliebe nur eine Beendigung der Mitgliedschaft.

Ansprechpartner für das Kammerrecht ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

 

« zurück

Ein Kommentar zu “BVerwG verurteilt regionale Kammer zum Austritt aus DIHK”

Kommentare sind geschlossen.