BVerwG zum Aufwendungsersatz für selbstbeschafften Kita-Platz

Stellt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Betreuungsplatz zur Verfügung, der dem individuellen Bedarf des Kindes entspricht, können die Eltern die Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz nicht ersetzt verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Pressemitteilung vom 26.10.2017, Aktenzeichen 5 C 19.16).

Auf die Bedarfsmeldung der Eltern für einen Vollzeitbetreuungsplatz benannte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe freie Plätze bei insgesamt sechs Tagespflegepersonen. Die Eltern lehnten die Plätze ab, weil die Tagespflegestellen entweder zu früh schließen würden oder an einem Tag nicht geöffnet seien. Sie meldeten das Kind in einer privaten Tageseinrichtung an, wofür sie monatliche Betreuungskosten von 1 380 € entrichten. Die Klage auf Erstattung dieser Betreuungskosten wies das Verwaltungsgericht ab. Das teilweise zusprechende Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes München hat das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben. Zur Begründung stellte es darauf ab, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit nachgewiesen habe. Grundsätzlich stehe dem Kind zwar ein Anspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung zu, der sich in einen Aufwendungsersatzanspruch umwandelt, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe keinen Betreuungsplatz nachweist und sich die Eltern diesen selbst beschaffen müssen. Ein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Tageseinrichtung und in der Kindertagespflege besteht hingegen ebenso wenig wie ein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers und einer Betreuung in einer privaten Einrichtung. Insbesondere sei der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bundesrechtlich nicht verpflichtet, dem Kind einen kostenfreien oder zumindest kostengünstigen Betreuungsplatz nachzuweisen. Offen blieb die Frage, ob die Kosten der selbstbeschaffenen Kindertagesbetreuung teilweise übernommen werden müssen, weil sie der Höhe nach den Eltern nicht zumutbar i.S. von Paragraf 90 Absatz 3 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) waren.

Ansprechpartner für alle Fragen des Bildungsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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