BVVG-Urteil: Landwirte müssen Rückforderungsansprüche prüfen

Mitte September hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Windenergie-Entschädigungsklauseln in Kaufverträgen über landwirtschaftliche Flächen mit der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) für unwirksam erklärt (Az.: V ZR 12/17 vom 14.09.2018). Jetzt hat der BGH die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Mit dem Urteil stellen die Richter klar, dass Landwirte nicht den Großteil der eingenommenen Nutzungsentgelte an die BVVG abführen müssen, wenn sie auf ihren Flächen die Errichtung von Windenergieanlagen genehmigen. Mit den etwaigen Rückforderungsansprüchen all jener Landwirte, die bereits hohe Summen gemäß der Abschöpfungsklauseln in ihren Verträgen gezahlt haben, hat sich der BGH indes noch nicht beschäftigt. Angesichts der erheblichen Höhe der abgeführten Beträge, empfiehlt Rechtsanwalt Janko Geßner jedoch allen Betroffenen zügig zu prüfen, ob sie diese von der BVVG zurückfordern können. „Ob eine solche Forderung erfolgreich ist, hängt von mehreren Punkten ab, die im Einzelfall rechtlich zu klären sind“, erklärt er.

So ist zunächst zu prüfen, ob mögliche Ansprüche bereits verjährt sind. Bislang ist nicht geklärt, ob die Verjährungsfrist drei oder zehn Jahre beträgt. Unklar ist weiterhin, wann die Verjährungsfrist beginnt. Teilweise sind die Verträge auch zwischen Landwirt, WEA-Betreiber und BVVG abgeschlossen worden oder die BVVG ist in die Gestattungsverträge zwischen Landwirt und WEA-Betreiber einbezogen worden. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob die Unwirksamkeit der Abschöpfungsklausel im ursprünglichen Kaufvertrag mit der BVVG auf einen solchen neuen Vertrag „durchschlägt“ oder ob damit eventuell ein neuer Rechtsgrund geschaffen wurde, der Rückforderungsansprüche ausschließen kann.

Schließlich muss auch überlegt werden, ob ein Rücktrittsrecht der BVVG rechtssicher ausgeschlossen werden kann. Das hängt davon ab, ob wesentliche Teile der verkauften Flächen nicht mehr für die Landwirtschaft verwendet werden. In dem entschiedenen Fall lag dieser Anteil bei 1,41 Prozent. Das sah der BGH als nicht wesentlich an. Wo jedoch die Grenze dafür liegt, ist bislang ebenfalls nicht entschieden. Bei kleineren Agrar- oder größeren Windparkflächen muss auch dieser Umstand berücksichtigt werden.

Ansprechpartner für alle Fragen des Windenergierechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.

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