Carsharing gilt in Berlin vorerst nicht als Sondernutzung der Straße

Carsharing-Anbieter in Berlin benötigen vorerst keine Sondernutzungserlaubnis, wenn sie ihre Pkws am öffentlichen Straßenrand abstellen. Das geht aus einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor (Az.: 1 L 193/22 vom 01.08.2022). Zwei Carsharing-Anbieter hatten gegen das Land und seine geplante Änderung des Berliner Straßengesetzes geklagt. Danach sollten Carsharing-Anbieter vom 1. September 2022 für das Parken ihrer Fahrzeuge in öffentlichen Straßen Sondernutzung beantragen und Gebühren zahlen. Das Gesetz sah weiterhin vor, durch ein Auswahlverfahren unter den Anbietern das Angebot zu kontingentieren. Gegen die geplanten Änderungen wehrten sich die beiden Anbieter im Eilverfahren  mit Erfolg: Das stationsungebundene Carsharing unterfalle dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil es sich hierbei um eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßen handele, stellte das Verwaltungsgericht fest. Bei den parkenden vermieteten Autos handele es sich um eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr, da die Fahrzeuge fahrtüchtig und zugelassen seien.

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Wirtschaftsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Sophia von Hodenberg.

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