Nutzer müssen aktiv ein Häkchen anklicken, um die Speicherung von Internet-Cookies zu erlauben. Ankreuzkästchen mit voreingestelltem Häkchen, bei denen der Nutzer seine – automatisch unterstellte – Einwilligung erst zurücknehmen muss (Opt-out), sind nicht zulässig. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt entschieden (Az.: C-673/17 vom 01.10.2019). Der Bundesverband der Verbraucherverbände hatte gegen den Anbieter von Online-Gewinnspielen Plant 49 GmbH geklagt. Die Cookies auf der Seite von Planet 49 dienten dazu, Informationen zu Werbezwecken für Produkte der Partner des Unternehmens zu sammeln. Wie der Gerichtshof weiter ausführt, spielt es dabei keine Rolle, ob es sich bei den abgespeicherten Informationen des Nutzers um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Denn nach der Datenschutzrichtlinie zur elektronischen Kommunikation 2002/58 soll der Nutzer vor jedem Eingriff in die Privatsphäre geschützt werden: „Hidden Identifiers” oder ähnliche Instrumente sollen nicht in das Gerät des Nutzers eindringen können. Außerdem muss der Dienstanbieter den Nutzer über die Dauer der Speicherung der Informationen und Zugriffsmöglichkeiten Dritter aufklären. „Das Urteil ist konsequent. Der EuGH stellt einmal mehr klar, dass bei der Ausgestaltung einer erforderlichen Einwilligung des Nutzers ein Opt-out-Verfahren nicht ausreicht“, stellt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück fest.
Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutzrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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