Corona schränkt auch Sitzungen der Gemeindevertretung ein

Veranstaltungsverbote, mit denen die Ausbreitung des Corona-Virus eingedämmt werden sollen, können auch für Sitzungen der Gemeindevertretungen Bedeutung erlangen. Die seit gestern in Brandenburg geltende SARS-Eindämmungsverordnung untersagt landesweit Veranstaltungen von mehr als 50 Personen. Bei Veranstaltungen mit weniger Teilnehmern müssen Teilnehmerlisten geführt und vier Wochen aufbewahrt werden. Das „Selbstorganisationsrecht der Gebietskörperschaften“ soll nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung von diesen Restriktionen aber nicht betroffen sein.

„Grundsätzlich ist zwar dem Verlangen der Gemeindevertreter nach Einberufung einer Sitzung zu entsprechen, Ausnahmsweise kann jedoch der mit der Verordnung angestrebte Gesundheitsschutz der Bevölkerung einer Gemeindevertretersitzung entgegenstehen“, darauf weist Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert hin. So war es der Wunsch von Kommunalpolitikern einer Gemeinde, in der Gemeindevertretung infektionsschutzrechtliche Zuständigkeiten zu diskutieren und zu beschließen. Zuständig für diese Themen ist der Landkreis, nicht aber die Gemeinde. Deshalb muss in einem solchen Fall hat das Interesse von Gemeindevertretern hinter dem Gesundheitsschutz zurückzutreten. “Bei Tagesordnungspunkten, für die der Gemeinde von vornherein die Zuständigkeit fehlt, ist das Kommunalrecht in diesen Wochen „infektionsschutzfreundlich“ auszulegen. Es gibt dann keinen Anspruch auf Anberaumung einer Sitzung“, so Dombert. Bei mehr als 50 Teilnehmern darf die Sitzung gar nicht durchgeführt werden.

Ansprechpartner für das Kommunalrecht in unserer Praxis sind u. a. die Rechtsanwälte Prof. Dr. Matthias Dombert und Dr. Dominik Lück. Beide sind in verschiedenen Landkreisen vom Landrat zu Beauftragten der Kommunalaufsicht gegenüber einzelnen Gemeinden bestellt worden.

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