Nach Bayern ist die AfD nun auch in Brandenburg vorerst mit ihrem Versuch gescheitert, den von der Landtagspräsidentin für den Parlamentsbetrieb angeordneten „Maskenzwang“ zu kippen. Das von den Abgeordneten der AfD angerufene Verwaltungsgericht Potsdam verneinte seine Zuständigkeit. Für Streitigkeiten um Anordnungen, die auf das Hausrecht des Parlamentspräsidenten gestützt werden, sei das Verfassungsgericht zuständig, so die 2. Kammer (Az.: 1 L 885/20 vom 24.09.2020) Die Richter folgten damit der Argumentation der Landtagspräsidentin und ihren Verfahrensbevollmächtigten DOMBERT Rechtsanwälten. Sie hatten gerügt, dass das angerufene Gericht gar nicht zuständig sei. Unabhängig davon hatten sie auch geltend gemacht, dass mit einer solchen coronabedingten Anordnung der Kernbereich des freien Mandates ohnehin nicht berührt werde. Die Allgemeinverfügung der Landtagspräsidentin in Brandenburg sieht vor, dass die Mund-Nase-Bedeckung am Rednerpult, oder in Besprechungs- und Ausschussräumen abgenommen werden kann, ansonsten aber zu Risikovermeidung getragen werden muss. In einem ähnlich gelagerten Verfahren war DOMBERT Rechtsanwälte auch für die Bayerische Landtagspräsidentin vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Link zur Meldung) erfolgreich. Auch hier hatten sich Abgeordnete der AfD gegen das Tragen eines Mund-Nasenschutzes in den Parlamentsgebäuden gewehrt. Die Bayerischen Verfassungsrichter entschieden, dass die allgemein geltenden Hygiene-Regeln für öffentliche Gebäude im Freistaat keine Fraktion benachteilige.
Ansprechpartner für alle Fragen des Verfassungs- und Parlamentsrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Matthias Dombert und Prof. Dr. Klaus Herrmann.
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