Das neue Wettbewerbsregister: Keine Aufträge für schwarze Schafe

Unternehmen, die Wirtschaftsdelikte begangen haben, sollen nicht in den Genuss öffentlicher Aufträge und Konzessionen gelangen. Dafür soll nun das neu geschaffene Wettbewerbsregister sorgen. Der Inhalt dieses zentralen Registers ist eng mit den neuen Vergabevorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verzahnt. Der öffentliche Auftraggeber muss bei Vorliegen bestimmter Delikte das betroffene Unternehmen aus dem Vergabeverfahren ausschließen (vgl. § 123 GWB). Bei Vorliegen bestimmter anderer Delikte kann er das Unternehmen ausschließen (vgl. § 124 GWB). Delikte wie Bestechung, Geldwäsche, Verstöße gegen Mindestlohnvorschriften und einige weitere werden nunmehr in dem beim Bundeskartellamt geführten Register gelistet. Eingetragen wird jedoch nur im Falle einer rechtskräftigen  Verurteilung, einer bestandskräftigen Bußgeldentscheidung oder eines Strafbefehls.

Das Prozedere sieht so aus, dass betroffene Unternehmen vor der Eintragung zunächst angehört werden. Erfolgt eine Eintragung, bleibt sie – je nach Schwere des Delikts – zwischen drei bis fünf Jahren bestehen. Vor Ablauf dieser Fristen führt der Weg aus dem Register nur über eine sogenannte “Selbstreinigung“ (vgl. § 125 GWB). Dazu muss das Unternehmen entsprechende Ausgleichszahlungen geleistet, den Sachverhalt in aktiver Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden aufgeklärt und konkrete Maßnahmen zur Vermeidung der Wiederholung ergriffen haben. Sodann kann die Löschung aus dem Register beantragt oder auch gerichtlich durchgesetzt werden.

“Der Gesetzesentwurf, der im Juli 2017 den Bundesrat passiert hat, ist sehr zu begrüßen”, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner.  “Das Wettbewerbsregister stellt für die Vergabestellen eine erhebliche Erleichterung dar. Während die Auftraggeber die für den Ausschluss relevanten Informationen bislang postalisch im Gewerbezentralregister, verschiedenen regional begrenzten Landesregistern sowie über Eigenerklärungen der Unternehmen abfordern mussten, können sie nun mit einer einzigen elektronischen Abfrage überprüfen, ob relevante Verstöße vorliegen“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner. „Durch diesen elektronischen Abruf sollen den öffentlichen Auftraggebern nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung Kosten in Millionenhöhe erspart bleiben. Ein weiterer immenser Vorteil besteht darin, dass dem öffentlichen Auftraggeber die aufwendige und zum Teil juristisch komplexe Prüfung einer erfolgreichen Selbstreinigung des Unternehmens erspart bleibt. Diese Aufgabe übernimmt künftig die Registerbehörde“, sagt Rechtsanwältin Madeleine Riemer.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts sind in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwältin Madeleine Riemer.

 

 

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