Eine Gemeinde haftet nicht für den Verdienstausfall der Mutter, wenn ein Tagespflegevertrag vorzeitig aufgelöst wird. Sie muss nicht unmittelbar einen alternativen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor (Az. 4 O 208/18 vom 22.05.2019).
In dem vorliegenden Fall hatte eine Mutter gegen die, von DOMBERT Rechtsanwälte vertretene, Wohnortgemeinde auf Schadensersatz für einen Monat Verdienstausfall geklagt. Sie war der Ansicht, dass die Gemeinde ihrer Pflicht auf Bereitstellung eines Betreuungsplatzes nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Das sah das Gericht anders. Den Gemeinden muss zur Bereitstellung eines Platzes eine gewisse Zeit zur Verfügung stehen, weniger als ein Monat genügt dafür jedenfalls nicht. Auch hat das Gericht klargestellt, dass der Gemeinde kein Versäumnis vorgeworfen werden kann, wenn die Tagesmutter vorzeitig den Betreuungsvertrag kündigt. In diesem Fall konnte die Gemeinde den gewünschten Kita-Platz nach sechs Wochen bereitstellen, was das Gericht – ohne zeitliche Vorgaben zu machen – als rechtzeitig erachtete. Die Mutter habe keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Amtshaftung, entschied der Richter. Überdies wies er die Klage ab, weil die Gemeinde auch nicht die richtige Beklagte sei. Für die Bereitstellung der Kita-Plätze sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Dass die Stadt gegenüber der Klägerin aufgetreten sei und über die Anträge entschied, ändert hieran nichts, da keine wirksame Übertragung der Aufgaben stattgefunden habe. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Ansprechpartner für das Bildungs- und Berufsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.
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