Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die im März 2023 beschlossene Wahlrechtsreform in weiten Teilen für verfassungsgemäß erklärt (Az.: 2BvF 1/23 vom 30.07.2024). Ziel der Reform ist es, den Bundestag von derzeit 736 auf 630 Abgeordnete zu verkleinern. Das soll über das Zweitstimmendeckungsverfahren erreicht werden, wonach ein Wahlkreissieger nur dann ein Bundestagsmandat erhalten kann, wenn seine Partei zugleich ausreichend Zweitstimmen bekommen hat. Dieses Verfahren ist nach Ansicht des BVerfG verfassungsgemäß. Es sei keine Abkehr „von den Grundzügen des bisherigen Wahlrechts“, verstoße nicht gegen die Chancengleichheit der Parteien und sei keine Ungleichbehandlung von Wählerstimmen, so das Gericht.
Anders verhalte es sich hingegen bei der Abschaffung der Grundmandatsklausel in Verbindung mit der Fünf-Prozent-Hürde. Nach der Grundmandatsklausel konnten Parteien auch dann in den Bundestag einziehen, wenn sie bundesweit weniger als fünf Prozent der Stimmen gewonnen haben, sofern sie mindestens drei Direktmandate erreicht haben. Diese Regelung sollte es nach dem neuen Wahlrecht nicht mehr geben, weshalb insbesondere CSU und die LINKE vor das BVerfG zogen. Das Gericht erklärte die Abschaffung für verfassungswidrig. Die Klausel bleibt nun in ihrer bisherigen Form in Kraft, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung verabschiedet hat. „Dafür hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen großen Spielraum zugestanden. Grundsätzlich sollte jedoch überlegt werden, ob es sinnvoll ist, dass Wahlrechtsänderungen mit einfachgesetzlichen Mehrheiten beschlossen werden können, damit das Wahlrecht nicht in jeder Legislatur angefasst wird“, sagt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
Ansprechpartner für alle Fragen zum Wahlrecht in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.
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