Gebühren für höhere Polizeikosten bei Hochrisiko-Fußballspielen sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Gebühren für höhere Polizeikosten bei Hochrisiko-Fußballspielen sind mit dem Grundgesetz vereinbar. (Az.: 1 BvR 548/22 vom 14.01.2025). Damit blieb die Verfassungsbeschwerde der Deutschen Fußball Liga (DFL) GmbH weiterhin ohne Erfolg.
Die DFL wehrte sich dagegen, für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte beim Spiel zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Bremer Weserstadion einen sechsstelligen Eurobetrag zahlen zu müssen. Eine Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten und erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen sieht das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz (§ 4 Abs. 4 BremGebBeitrG) seit November 2014 vor. Bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht scheiterte die DFL mit ihrer Klage (Az.: 9 C 4.18 vom 20.03.2019).
Nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts greift diese Regelung zwar in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der Veranstalterinnen und Veranstalter ein. Der Eingriff sei aber verfassungsgerichtlich gerechtfertigt und nicht unangemessen. Es sei ein legitimes Ziel, nicht die Allgemeinheit der Steuerzahler mit den Mehrkosten des Polizeieinsatzes zu belasten, sondern diejenigen, bei denen auch die Gewinne der Veranstaltung anfallen. Es sei ebenfalls kein Verfassungsgrundsatz, dass „polizeiliche Sicherheitsvorsorge kostenfrei“ zur Verfügung gestellt werden müsse. Vielmehr werde die Gebühr für den erhöhten Polizeieinsatz als Gegenleistung für eine individuell zurechenbare Leistung erhoben.
Ansprechpartner für das Polizei- und Sicherheitsrecht in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Kristina Dörnenburg.
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