Dienstgeschäftsführungsverbot des Bürgermeisters von Hoppegarten aufgehoben

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder) hat  das erneute Dienstgeschäftsführungsverbot  gegen den von DOMBERT Rechtsanwälte vertretenen Bürgermeister Hoppegartens vorläufig aufgehoben. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs darf der Bürgermeister sein Amt wieder aufnehmen. Bemerkenswert erging die Entscheidung aufgrund der besonderen Dringlichkeit bereits einen Tag nach Antragstellung.

Zugleich  konkretisiert das VG Frankfurt (Oder) erneut die Anforderungen an den Erlass eines Dienstgeschäftsführungsverbots gegen einen Bürgermeister (VG 2 L 10/25). Anlass der Zwangsbeurlaubung ist eine Auseinandersetzung zwischen der Gemeindevertretung Hoppegarten und dem Bürgermeister wegen Unstimmigkeiten bei der Ausfertigung von Satzungen. Aus diesem Grund hat die Gemeindevertretung Hoppegarten am 02.01.2025 ihrem Bürgermeister die Führung der Dienstgeschäfte für zwei Wochen verboten. Danach könne er den Dienst wieder aufnehmen, wenn er schriftlich versichern würde, bestimmte Diensthandlungen vorzunehmen; andernfalls bliebe das Dienstgeschäftsführungsverbot bestehen.

Das VG bezweifelte, ob eine von vornherein erfolgte zeitliche Befristung sowie die Formulierung von Bedingungen für einen Amtsantritt rechtmäßig sein können und betonte in diesem Zusammenhang die  hohen rechtlichen Anforderungen an ein Dienstgeschäftsführungsverbot. Zwingende Gründe seien nur gegeben, wenn gewichtige dienstliche Nachteile oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu befürchten seien. Die Unzufriedenheit der Gemeindevertreter mit der Arbeit des Bürgermeisters sowie (einzelne) Schlechtleistungen – egal ob diese bewiesen seien oder nicht – genügen dafür ausdrücklich nicht. Zudem darf ein Dienstgeschäftsführungsverbot nicht dazu missbraucht werden, um dem Bürgermeister bestimmte Amtshandlungen abzuringen.

Besteht ein politisches Zerwürfnis zwischen den Gemeindeorgangen, muss der Bürger im Rahmen eines Abwahlverfahrens über den Verbleib des Bürgermeisters im Amt entscheiden. Wie das VG weiter ausführte, sei es  problematisch, wenn dies umgangen und den Bürgern der Bürgermeister entzogen werde. Es sei problematisch, direkt demokratisch legitimierte Bürgermeister durch die Zweckentfremdung beamtenrechtlicher Maßnahmen durch die Gemeindevertretung die Amtsausübung zu verwehren. „Die Zwangsbeurlaubung eines Bürgermeisters verlangt tiefgreifende Gründe und muss sorgfältig begründet sein. Zwischen den Zeilen hat das Verwaltungsgericht die Gemeindevertretung zur Zurückhaltung gemahnt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Stephan Berndt.

Ansprechpartner zum öffentlichen Dienstrecht in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus HerrmannDr. Stephan Berndt sowie Rechtsanwältinnen Kristina Dörnenburg und Kristina Gottschalk, LL.M.oec

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