Die Schulen in Deutschland sollen besser mit digitaler Technik ausgestattet werden. Deshalb hat der Bund mit den Ländern den „DigitalPakt Schule 2019-2024“ geschlossen. Innerhalb der je nach Land recht unterschiedlichen Richtlinien können die Schulen nun die Fördermittel beantragen, um ihre digitale Infrastruktur auszubauen und Medienentwicklungspläne zu realisieren. Dabei müssen sie zahlreiche formale Anforderungen und Fristen beachten; für Schulen in freier Trägerschaft gelten in einigen Bundesländern zudem gesonderte Bestimmungen. Diese Vorgaben ergeben sich aus den Zuwendungsbescheiden und ihren Nebenbestimmungen. Unter Umständen sehen auch die jeweiligen Landeshaushaltsordnungen oder Fördermittelrichtlinien der Länder weitere Regelungen vor. „Schulen müssen die Regelungen streng befolgen, wenn sie nicht riskieren wollen, dass sie die Mittel später wieder zurückzahlen müssen“, darauf weist Rechtsanwalt Janko Geßner hin. Denn Fördermittelgeber können ausgezahlte Fördermittel teilweise oder ganz zurückgefordern, wenn bei ihrer Verwendung gegen Vergaberecht verstoßen wurde. „Darüber hinaus müssen auch die Besonderheiten bei der Beschaffung mobiler Endgeräte beachtet werden“, betont Rechtsanwältin Madeleine Riemer. Dafür gibt es eine gesonderte Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern und dementsprechend auch gesonderte Vorgaben der Länder. Im Land Brandenburg wurde am 24. August 2020 dafür die „Richtlinie Ausstattungsprogramm für schulgebundene mobile Endgeräte“ veröffentlicht.
Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwältin Madeleine Riemer.
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