Dorsche dürfen in der Zone im Fehmarnbelt nicht geangelt werden

Freizeitangler dürfen in einem bestimmten Bereich des Naturschutzgebiets „Fehmarnbelt“ in der Ostsee keine Dorsche angeln. Das Verwaltungsgericht Köln, das wegen des Sitzes des Bundesamtes für Naturschutz in Bonn zuständig ist, hat dieses Verbot nun für rechtmäßig erklärt (Az.: 14 K 2468/18 vom 13.9.2022). Geklagt hatten Anbieter von Angelfahrten, die ihren Kunden das Dorsche Angeln in diesem Bereich ermöglichen wollten. Sie sehen sich durch das Verbot in ihrer Existenz bedroht. Allerdings hatten sie mit ihrer Klage keinen Erfolg. Das Naturschutzgebiet Fehmarnbelt ist Teil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ und – wie das Gericht ausführt – schutzwürdig und -bedürftig. Der Dorsch befände sich zudem in dem Gebiet in einem schlechten Erhaltungszustand. Das Angelverbot sei zu seinem Schutz geeignet und erforderlich; es diene dem Umweltschutz, der Verfassungsrang besitzt.

Bei dem Gebiet, in dem nicht geangelt werden darf, handelt es sich um eine Zone, die ungefähr 23 Prozent des Naturschutzgebietes umfasst. Die Angelfahrten-Veranstalter hätten nicht dargelegt, dass ein Ausweichen auf andere Fanggründe für sie in den wirtschaftlichen Ruin treiben würde. „Zudem besteht die Möglichkeit, dass das Bundesamt für Naturschutz im Falle einer unzumutbaren Belastung eine Ausnahme oder Befreiung von dem angegriffenen Fischereiverbot erteilt“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Eine Ausnahme oder Befreiung hätten die Kläger jedoch nicht beantragt.

Ansprechpartner für rechtliche Fragen des Umwelt- und Naturschutzes ist in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele und Rechtsanwältin Rosa Dähnert.

 

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