DS-GVO regelt nicht das Klingelschild

Namen an Briefkästen oder Haustüren verstoßen nicht gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Das haben die Europäische Kommission und die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)) jetzt ausdrücklich klargestellt. „Das Ausstatten der Klingelschilder mit Namen für sich genommen stellt weder eine automatisierte Verarbeitung noch eine tatsächliche oder beabsichtigte Speicherung in Dateisystemen dar“, so die BfDI. Insofern regelt die DS-GVO gar nicht solche Vorgänge. Lediglich in besonderen Fällen könnte der Mieter unter Umständen ein Widerspruchsrecht besitzen. In Zweifelsfällen sollten sich Vermieter an die zuständigen nationalen Datenschutzbehörden wenden oder anwaltlichen Rat holen, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück. Für Verunsicherung und Aufsehen hatte aktuell ein Fall in Österreich gesorgt: In Wien hatte sich ein Mieter darüber beschwert, dass der Vermieter seinen Namen auf dem Klingelschild angebracht hatte. Er sah darin einen Verstoß gegen den Datenschutz. Daraufhin wurden mehrere Tausend Klingelschilder entfernt.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutzrechts  in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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