E-Ladesäulen gelten als Verkehrsanlagen

Gemeinden dürfen Ladesäulen für Elektrofahrzeuge grundsätzlich ohne Baugenehmigung errichten. Das hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof München in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 8 CE 18.1071 vom 13.07.2018). Es lehnte damit den Baustopp des Klägers ab. Dieser hatte bemängelt, dass durch die Ladesäulen weniger allgemeine Parkflächen vor seinem Wohnhaus zur Verfügung stünden. Nach Ansicht sei die Errichtung der Ladesäulen ausschließlich nach Straßen- und nicht nach Baurecht zu beurteilen: Sie seien Verkehrsanlagen und könnten nicht mit normalen Tankstellen verglichen werden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist.

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