E-Mail-Anbieter müssen auch IP-Adressen speichern

Im Zuge einer ordnungsgemäß angeordneten Telekommunikationsüberwachung sind Anbieter von E-Mail-Diensten dazu verpflichtet, die IP-Adressen der betroffenen Nutzer zu speichern und herauszugeben. Diese Pflicht trifft auch Anbieter, die ein datenschutzoptimiertes Geschäftsmodell anbieten. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor (Az.: 2 BvR 2377/16 vom 20.12.2018).

In dem vorliegenden Fall hatte ein E-Mail-Anbieter Verfassungsbeschwerde eingelegt, der mit einem besonders effektiven Schutz der Kundendaten wirbt. Er erhebt und speichert Daten nur dann, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich oder – aus seiner Sicht – gesetzlich vorgesehen ist. Die Verkehrsdaten der Nutzer einschließlich der IP-Adressen gehörten bislang nicht dazu. Im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verlangte die ermittelnde Behörde nun diese Daten heraus – jedoch ohne Erfolg. Der Anbieter richtete zwar eine Überwachung ein, konnte jedoch die IP-Adressen nicht liefern, weil er sich aus Datenschutzgründen dazu entschlossen hatte, diese nicht zu protokollieren. Amts- und Landgericht Stuttgart verhängten den Anbieter ein Ordnungsgeld und verpflichteten ihn dazu, künftig diese Informationen zu erheben. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dieses Vorgehen. Sein besonderes Geschäftsmodell entbindet den Anbieter auch unter dem Aspekt der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG)  nicht davon, die gesetzlichen Vorgaben zu befolgen, entschieden die Bundesverfassungsrichter. Denn die Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes und die Telekommunikations-Überwachungsverordnung dienen „dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionsfähigen Strafrechtspflege“, so die Pressemitteilung des Gerichts.

Ansprechpartner für Fragen des Berufsrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, für Fragen des Datenschutzrechts sind Ansprechpartner Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

 

 

 

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