EEG-Vergütung: Mildere Sanktionen bei Meldeversäumnissen

Die jüngst vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) betreffen auch Rückzahlungen der Einspeisevergütung. Danach sollen Betreiber, die ihre Photovoltaik (PV)-Anlage verspätet bei der Bundesnetzagentur angemeldet haben, unter bestimmten Voraussetzungen einen nur um 20 Prozent verringerten Vergütungsanspruch haben. Nach den bisherigen Regelungen hatte sich ihr Anspruch zunächst auf den Marktwert, seit dem 01.08.2014 sogar auf Null reduziert. Vor allem die Schleswig-Holstein Netz AG hatte in rund 1.400 Fällen von den Betreibern einen Teil der ausgezahlten EEG-Einspeisevergütung zurückgefordert. Die nun beschlossene mildere Sanktionierung für Meldeverstöße soll sogar rückwirkend ab dem 01.08.2014 gelten. „Diese Gesetzesänderung wird vielfach dazu führen, dass die Netzbetreiber zumindest einen Teil ihrer Rückforderungen fallen lassen müssen. Anlagenbetreiber, die die Vergütung bereits zurückgezahlt haben, werden in vielen Fällen zumindest einen Teil – wenn nicht sogar den gesamten Betrag – zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Lange, der eine Reihe von Anlagenbetreibern vertritt. Obwohl die Gesetzesänderung erst mit Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt wirksam wird, rät er allen Betroffenen, zeitnah ihren Netzbetreiber zu einer Korrektur der Abrechnungen aufzufordern. Zwar sind Netzbetreiber in den allermeisten Fällen dazu verpflichtet, von sich aus die Neuberechnung vorzunehmen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Rückzahlungen unaufgefordert wieder zurück zu gewähren. „Darauf sollten sich die Anlagenbetreiber jedoch nicht blind verlassen und im Zweifel anwaltlichen Rat einholen“, so Lange weiter.

Ansprechpartner für Fragen zur EEG-Vergütung in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Janko Geßner und Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele

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