Eilantrag gegen Kita-Schließung und Notbetrieb ohne Erfolg

Die Schließung und der Not-Betrieb von Kitas aufgrund der baden-württembergischen Corona-Verordnung sind rechtmäßig. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in Mannheim hervor (Az.: 1 S 1216/20 vom 11.05.2020). Ein Familienvater hatte mit einem Eilantrag gegen die Schließung und den Notbetrieb geklagt und angeführt, dass er seine Kinder nun überwiegend selbst betreuen müsse und daher seinen Beruf als Selbständiger in der Immobilienbranche zum Teil gar nicht mehr ausüben könne. Das gleichzeitige Arbeiten und Erziehen sorge zudem für ein hohes Belastungs- und Konfliktpotential in Familien.

Der Verwaltungsgerichtshof lehnte seinen Antrag jedoch ab. Die Richter begründeten dies damit, dass die Schließung von Kitas im Infektionsschutzgesetz ausdrücklich vorgesehen sei, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. „Beeinträchtigungen in der grundrechtlich geschützten Berufsausübung (Art. 12 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) habe der Antragsteller wegen des hohen Gewichts des Gesundheitsschutzes hinzunehmen“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Auch mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Art 6 Abs. 1 GG sei die Kitaschließung vereinbar.

Ansprechpartner für Fragen des Kitarechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Rechtsanwältin Franziska Wilke.

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