Eingeschränkter Regelbetrieb in Kitas und Kostenerstattung für Beitragsausfälle

Seit dem 25. Mai 2020 ist in Brandenburger Kindertagesstätten wieder ein eingeschränkter Regelbetrieb möglich. Landkreise und kreisfreie Städte können selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang Kitas wieder geöffnet werden können. Nach der Eindämmungsverordnung besteht ein Rechtsanspruch für die Betreuung in der Kita von mindestens vier Stunden an mindestens einem Tag in der Woche. Vorrangig sollen Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung wieder eine Einrichtung besuchen. Außerdem dürfen alle Tagespflegepersonen wieder im vollen Umfang ihre Tätigkeit aufnehmen und auch Kinder aufnehmen, die keinen Anspruch auf Notfallbetreuung haben.

Wenn öffentliche und freie Träger Kinder im eingeschränkten Regelbetrieb betreuen, können sie bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten vom 1. Juli 2020 an nun auch Zuwendungen für den Ausfall von Elternbeiträgen beantragen (Richtlinie Kita-Elternbeitrag Corona vom 04.06.2020). Gefördert werden jedoch nur Träger, die von den Eltern lediglich einen Monatsbeitrag von 12,50 € je Kind erheben. Dafür dürfen die Eltern jedoch nur eine Betreuung von weniger als 30 Wochenstunden in der Krippe oder im Kindergarten sowie weniger als 20 Wochenstunden im Hort (Mindestrechtsanspruch nach § 1 Abs. 3 KitaG) in Anspruch nehmen.

Zur Kompensation der Beitragsausfälle stellt das Land Brandenburg eine pauschale Zuwendung bereit, die sich an den durchschnittlichen Platzkosten der Einrichtungen orientiert. Pro Kind und Monat werden 147,50 Euro für die Krippe, 112,50 Euro für den Kindergarten und 67,50 Euro für den Hort erstattet. Für die Kinder, denen aus Kapazitätsgründen kein Platz zur Verfügung gestellt werden kann, zahlt das Land weiterhin eine ungekürzte Pauschale für die Beitragsausfälle. Sie beträgt 160 Euro in der Krippe, 125 Euro im Kindergarten, und 80 Euro im Hort. Für Kinder, deren Rechtsanspruch nach dem Kita-Gesetz in der Notfallbetreuung erfüllt wird, kann keine Pauschale beantragt werden. Der Elternbeitrag richtet sich wie bisher nach der vor Ort geltenden Gebührensatzung oder Elternbeitragsordnung.

Ansprechpartner für Fragen des Kitarechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann, Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen und Rechtsanwältin Franziska Wilke.

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