Einheitliche Mindestgröße für Polizei in NRW bestätigt

Eine einheitliche Mindestgröße von 163 cm für männliche und weibliche Bewerber für den Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen ist rechtmäßig. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Münster in drei Fällen entschieden (Az: 6 A 2014/17, 6 A 2015/17 und 6 A 2016/17). Lasse sich die Festlegung sachlich rechtfertigen, führten abweichende Bestimmungen im Bund und in anderen Bundesländern nicht zur Rechtswidrigkeit; sie seien Folge des Spielraums des jeweiligen Dienstherrn bei der Festlegung der Anforderungen an Polizeivollzugsbeamte, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Das Land müsste keine Ausnahmeregelungen für kleinere, besonders kräftige und trainierte Bewerber schaffen, vielmehr komme es darauf an, dass die Bewerber für alle Einsatzmöglichkeiten geeignet seien. Nach Auffassung des Gerichts stelle eine einheitliche Mindestgröße auch keine Diskriminierung der weiblichen Bewerber dar, obwohl dadurch mehr Frauen als Männer vom Polizeidienst ausgeschlossen würden. Dies sei „wegen des legitimen Zwecks gerechtfertigt, die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung des Polizeivollzugsdienstes und damit die Funktionsfähigkeit dieser wichtigen staatlichen Einrichtung zu sichern“, so das Gericht.

Ansprechpartner für alle Fragen des öffentlichen Dienstrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.

 

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