Einsatzkosten dürfen auch pauschal abgerechnet werden

In dem Streit um die Kosten eines Hubschraubereinsatzes hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und an den Verwaltungsgerichtshof München zurückverwiesen (Az.: 6 C 10.17 vom 27.06.2018). Eine Gemeinde hatte die Bundespolizei um Unterstützung bei Löscharbeiten gebeten. Für die Mehrkosten, die der Hubschraubereinsatz der Bundespolizei verursacht hatte, zog die Gemeinde den Verursacher des Brandes zum Kostenersatz heran. Dieser wehrte sich jedoch gegen den Kostenbescheid und hatte schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof teilweise Erfolg: Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Abrechnung des Hubschraubereinsatzes für fehlerhaft. Dieses Urteil konnte indes aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bestand haben. Es formulierte dazu folgende Leitsätze:

1. Ein Brand im Außenbereich, dessen Übergreifen auf bebaute Gebiete die eingesetzten Feuerwehren verhindern können und der nicht außer Kontrolle zu geraten droht, stellt auch dann keinen Katastrophennotstand im Sinne von Art. 35 Abs. 2 GG dar, wenn ihn die Feuerwehren nicht mit eigenen Mitteln löschen können.

2. Die Erstattung der Amtshilfekosten richtet sich nach dem Recht der um Amtshilfe ersuchten Behörde.

3.Der Anspruch der ersuchten Behörde auf Erstattung der Auslagen der Amtshilfe umfasst die amtshilfebedingten Mehrkosten, nicht dagegen Anteile der laufenden Personal- und Sachkosten.

4.Die erstattungsfähigen Mehrkosten können pauschaliert geltend gemacht werden, wenn die exakte Berechnung nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist.

Ansprechpartner für das verwaltungsrechtliche Kosten- und Abgabenrecht ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

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