Elternbeitragssatzung der Stadt Rathenow nichtig

 

Die Elternbeitragssatzung der Stadt Rathenow ist nichtig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 06.10.2017 entschieden (OVG 6 A 15.15.).

Mit dem Normenkontrollantrag begehrte eine Mutter die Überprüfung der Beitragskalkulation. Das Oberverwaltungsgericht rügte daraufhin, dass bei der Ermittlung der Sachkosten sog. kalkulatorische Zinsen auf die Investitionen in Grundstück und Gebäude nicht berücksichtigt werden dürften. Die Stadt hatte diese Kostenposition in die Kalkulation aufgenommen, obwohl sie nicht in der “Betriebskostennachweisverordnung” zum Kita-Gesetz genannt werden. Hierzu berief sich die Stadt auf § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), wonach in die Kalkulation von Benutzungsgebühren auch eine Verzinsung des für Investitionen aufgewandten Kapitals einbezogen werden darf. Dem trat das OVG entgegen und entschied, dass die Kalkulation der Elternbeiträge nicht nach Maßgabe des KAG vorzunehmen ist und Elternbeiträge für den Kita-Besuch keine Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG sind. Als sozialrechtliche Abgaben eigener Art decken Elternbeiträge in der Regel nur einen Bruchteil der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen und müssten nach den spezialgesetzlichen Regelungen des Kita-Gesetzes sowie den hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen kalkuliert werden.

Ansprechpartner für alle Fragen des Bildungsrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

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