Energiespeicher: BGH gestattet Befreiung nur für Netzentgelte

Die Befreiung von den „Entgelten für den Netzzugang“, die in der Übergangsregelung im Energiewirtschaftsgesetz (§ 118 Abs. 6 EnWG) geregelt ist, gilt ausschließlich für Netzentgelte. Gesetzliche Umlagen, Konzessionsabgaben und Entgelte für den Messstellenbetrieb sowie die Messung und die Abrechnung sind davon nicht erfasst. Das hat der Bundesgerichtshof festgestellt (Az.: EnVR 24/16 vom 20.06.2017) und damit den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt (Az.: VI-3 Kart 17/15 [V] vom 09.03.2016). Wie aus den zwischenzeitlich veröffentlichten Entscheidungsgründen hervorgeht, kann als „Entgelt für den Netzzugang“ nur eine Leistung angesehen werden, die der Nutzer als unmittelbare Gegenleistung für die Inanspruchnahme des Netzes erbringt. Diese unmittelbar zu erbringende Gegenleistung erschöpft sich nach der Auffassung des Senats in den Netzentgelten, welche sich nach der Stromnetzentgeltverordnung (§ 17 Abs. 2 StromNEV) allein aus dem Jahresleistungs- und dem Arbeitspreis zusammensetzen. Weder die Gesetzessystematik noch der Sinn und Zweck des § 118 Abs. 6 EnWG würden Anlass zu einer weitergehenden Auslegung geben.

„Die enge Lesart des Bundesgerichtshof von § 118 Abs. 6 EnWG ist zwar juristisch vertretbar. In der Praxis führt das Urteil jedoch zu einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Speicherprojekten im Anwendungsbereich der Norm“, sagt Rechtsanwalt Janko Geßner. Die Entscheidung verdeutliche einmal mehr die aktuell vorherrschenden Defizite der regulatorischen Rahmenbedingungen. Der Gesetzgeber sollte die bevorstehende neue Legislaturperiode dazu nutzen, um einen einheitlichen und rechtssicheren Rechtsrahmen schaffen, der zugleich wirtschaftliche Anreize für systemdienliche Speicherprojekte setzt.

Ansprechpartner für Fragen zu Energiespeichern sowie zu weiteren Aspekten des Energierechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.

« zurück