Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch ohne Richterspruch zulässig

Bei schweren Vergehen kann ein Beamter auch ohne Richterspruch aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor (Az.: 2 BvR 2055/16 vom 14.01.2020). Die Karlsruher Richter wiesen damit die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Polizeibeamten aus Baden-Württemberg zurück. Wegen einer elfmonatigen Freiheitsstrafe unter anderem wegen Insolvenzverschleppung war er 2011 von seinem Dienstherrn entlassen worden. Während in anderen Bundesländern und im Bund disziplinarische Höchststrafen nur nach einer Disziplinarklage von einem Disziplinargericht verhängt werden können, gilt in Baden-Württemberg seit 2008 eine andere Regelung. Dort können nach dem geänderten  Landesdisziplinargesetz sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegen die Beamten des Landes von der jeweiligen Behörde durch eine Verfügung ergriffen werden. Der ehemalige Polizeibeamte sah darin einen Verstoß gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums. Die Karlsruher Richter folgen ihm jedoch – wie zuvor die Verwaltungsgerichte – nicht. Ein Richtervorbehalt sei für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht erforderlich, wenn ein effektiver nachgelagerter Rechtsschutz sicher gestellt sei, argumentierten sie. Im Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg sei dies der Fall, da dort die volle gerichtliche Kontrolle vorgesehen sei.

Ansprechpartner für alle Fragen des Disziplinarrechts in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann.

 

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