Erleichterungen im Baugesetzbuch gelten nicht für alle Flüchtlingsunterkünfte

Der Bau von Flüchtlingsunterkünften ist nur dann bauplanungsrechtlich begünstigt, wenn die öffentliche Hand die Verantwortung für die Unterbringung der Flüchtlinge hat. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt entschieden (Az.: 4 C 9.18 vom 21.02.2019). In dem vorliegenden Fall hatte ein privater Bauherr die Stadt Kassel verklagt, weil sie ihm die Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft nicht erteilen wollte. Da das Grundstück im – grundsätzlich unbebaubaren – Außenbereich lag, stützte der Kläger seinen Anspruch auf die Norm § 246 Abs. 9 des Baugesetzbuches, die – befristet bis zum 31.12.2019 – den Bau von Flüchtlingsunterkünften erleichtert. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass die Norm nicht für den privaten Bauherrn gilt, sondern allein die Flüchtlingsunterbringung in öffentlicher Verantwortung begünstigt. Private Vorhaben sind nur dann privilegiert, wenn die öffentliche Hand ihrer eigenen Unterbringungsverpflichtung in dem privaten Vorhaben nachkommen will. Daran fehlte es jedoch in den vorliegenden Fall. „Bauherren, die bis Ende 31.12.2019 entsprechend Unterkünfte planen, sollten sich mit der öffentlichen Hand abstimmen oder in sonstiger Weise sichern, dass der Bau für die öffentlich verantwortete Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden genutzt werden soll. Anderenfalls können sie von den befristeten Erleichterungen im Bauplanungsrecht nicht profitieren“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Lisa Teichmann.

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