EU-Kommission legt Kriterien für grünen Wasserstoff fest

Die EU-Kommission hat in zwei delegierten Rechtsakten Kriterien für die Definition und Produktion von grünem Wasserstoff vorgelegt. Sie sind die Basis dafür, dass Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit Strom aus erneuerbaren Energien hergestellt werden und auf die Ziele der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie der EU angerechnet werden können. Im ersten delegierten Rechtsakt werden die Bedingungen dafür festgelegt, wann Wasserstoff als „grüner Wasserstoff“ gilt. Hierfür unterscheidet der Rechtsakt zwei Varianten: Strom, der aus einer direkt an den Elektrolyseur angeschlossenen Erneuerbaren-Energien-Anlage stammt und Strom, der aus dem Netz entnommen wird.

Wasserstoff aus einem direkt an eine Stromerzeugungsanlage angeschlossenen Elektrolyseur gilt als „grün“, wenn der Wasserstofferzeuger nachweist, dass der verwandte Strom aus einer Stromerzeugungsanlage stammt, die direkt mit der Wasserstofferzeugungsanlage verbunden oder teil dieser Anlage ist und darüber hinaus frühestens 36 Monate vor der Wasserstofferzeugungsanlage in Betrieb genommen wurde. Schließlich darf die Stromerzeugungsanlage nicht an das Stromnetz angeschlossen sein oder muss über ein intelligentes Messsystem verfügen. Damit soll sichergestellt werden, dass der zur Erzeugung des Wasserstoffs benutzte Strom nicht aus dem Netz stammt.

Für Strom, der aus dem Netz entnommen wird, sieht der delegierte Rechtsakt mehrere Möglichkeiten vor, wann der mit diesem Strom erzeugte Wasserstoff als „grüner Wasserstoff“ gilt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der verwandte Strom vollständig als Grünstrom anrechnungsfähig ist. Diese Voraussetzung liegt unter anderem dann vor, wenn der Wasserstoff mit „grünem Strom“ erzeugt wird, der aus neuen, zusätzlichen, Erneuerbaren-Energien-Anlagen stammt. Allerdings gelten hier bis Ende 2027 großzügige Übergangsfristen: Elektrolyseure, die bis dahin in Betrieb genommen werden, können beispielsweise auch dann „grünen Wasserstoff“ produzieren, wenn der Strom dafür etwa aufgrund von längerfristigen Lieferverträgen (z.B. PPAs) mit Betreibern von Bestandsanlagen stammt. Darüber hinaus fordert der Rechtsakt eine zeitliche und geographische Korrelation, sieht aber zugleich auch davon wieder zeitlich befristete Ausnahmemöglichkeiten vor, um den Markthochlauf des grünen Wasserstoffs nicht zu behindern. Der zweite delegierte Rechtsakt enthält eine Methode, nach der die Treibhausgaseinsparungen der wasserstoffbasierten Kraftstoffe über den gesamten Lebenszyklus berechnet werden.

Die vorliegenden Vorschläge müssen nun noch EU-Parlament und europäischen Rat passieren, womit bis zum Frühsommer zu rechnen ist. Sodann werden sie einige Tage nach Verkündung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

„Mit der überfälligen Vorlage der delegierten Rechtsakte gibt die Europäische Union einen entscheidenden Impuls für den Markthochlauf von grünem Wasserstoff“, sagt Rechtsanwalt Tobias Roß. Er geht davon aus, dass sich die Kriterien auch über den eigentlichen Anwendungsbereich im Verkehrssektor im nationalen Recht hinaus auswirken werden – etwa auf die Ausschreibungen für „Grünen Wasserstoff“ nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG).

Ansprechpartner für alle rechtlichen Fragen zu erneuerbaren Energien in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte  Janko Geßner,  Dr. Jan Thiele und Tobias Roß sowie die Rechtsanwältinnen Mareike ThieleJosefine WilkeRosa Daehnert und Dr. Janett Wölkerling.

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