EuGH entscheidet über Kopftuchverbot in Kitas

Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen untersagen, während der Arbeitszeit ein Kopftuch zu tragen. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor (Az.: C-804/18 vom 15.07.2021). In dem vorliegenden Fall hatte die muslimische Mitarbeiterin eines freien Kita-Trägers gegen ihren Arbeitgeber geklagt. Dieser hatte die Frau mehrfach abgemahnt, weil sie während der Arbeitszeit ihr Kopftuch getragen hatte. Das Hamburger Arbeitsgericht hatte den Fall dem EuGH vorgelegt.

Die Luxemburger Richter haben nun entschieden, dass das so genannte Kopftuchverbot mit dem europäischen wie nationalem Recht grundsätzlich vereinbar sein kann. Jedenfalls bestehe nicht per se eine ungerechtfertigte Diskriminierung. Der Arbeitgeber kann ein Interesse daran haben, dass im Arbeitsumfeld weltanschauliche Neutralität gewahrt bleibt. Allerdings muss er begründen können, dass eine etwaige Nichteinhaltung der Neutralität sich nachteilig auf seine unternehmerische Freiheit auswirkt. Ob dies im Fall des freien Kita-Trägers tatsächlich gegeben ist, muss das Arbeitsgericht Hamburg entscheiden.

„Kita-Träger sollten Regelungen zur Wahrung der weltanschaulichen Neutralität daher immer kritisch prüfen, um diskriminierungsfrei zu agieren“, erklärt Rechtsanwältin Franziska Wilke.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita-Rechts in unserer Praxis sind Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Rechtsanwältin Franziska Wilke und Rechtsanwältin Luisa Wittner

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