EuGH legt Habitat-Richtlinie streng aus

Menschen dürfen mit ihren Aktivitäten nicht Fortpflanzungsstätten von geschützten Tieren beschädigen oder vernichten. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) bekräftigt (Az.: C-357/20 vom 28.10.2021). In dem vorliegenden Fall aus Österreich hatte ein Bauträger ohne behördliche Genehmigung den Feldhamster von einem Bauplatz vertreiben und auf eine geschützte Fläche umsiedeln wollen. Dabei hatte er mindestens zwei Hamsterbau-Eingänge zerstört. Der Fall landete vor dem EuGH, weil das zuvor damit befasste Verwaltungsgericht Wien Hinweise zur Auslegung der Begriffe „Fortpflanzungsstätte“, „Beschädigung“ und „Vernichtung“ aus der Habitat-Richtlinie wünschte. Der EuGH präzisierte nun, dass zur Fortpflanzungsstätte auch das Umfeld der geschützten Tierart zähle. Es bestünde ansonsten die Gefahr, dass die Tiere nicht mehr in den Bau oder die Höhle zurückkehrten. Darüber hinaus seien auch nicht mehr genutzte Stätten geschützt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass die Tiere zur Fortpflanzung dorthin zurückkehrten.

Ansprechpartner für rechtliche Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Jan ThieleDr. Maximilian Dombert und Tobias Roß.

 

 

« zurück