EuGH präzisiert Prüfung für Beihilfen durch die EU-Kommission

Die Europäische Kommission kann nicht über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Binnenmarkt entscheiden, ohne zuvor abschließend geprüft zu haben, ob es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Union (AEUV) handelt. Das hat nun der Europäische Gerichtshof entschieden (Az.: C-40/23 P vom 13.06.2024) und damit die Vorinstanz bestätigt (Az.: T-469/20 vom 16.11.2022).

In dem Fall ging es um die Entschädigung, die ein Betreiber eines Kohlekraftwerks in den Niederlanden beansprucht hatte. Das Werk musste wegen des Kohleausstiegplans in den Niederlanden vorzeitig geschlossen werden.  Die Kommission hatte entschieden, dass der Entschädigungsanspruch mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, ohne jedoch zuvor zu prüfen, ob eine Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt. Gegen den Genehmigungsbeschluss wandte sich die Niederlande. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass keine Beihilfe vorliegen würde, weil es bereits an dem Merkmal der Begünstigung fehle.

Aus der EuGH-Entscheidung folgt nun, dass sich die Europäische Kommission stets mit der Frage nach dem Vorliegen einer Beihilfe auseinandersetzen muss, bevor sie eine Aussage über die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt treffen kann. Damit wird es ihr nicht (mehr) möglich sein, das Prüfverfahren abzukürzen und nur darauf zu verweisen, dass die Maßnahme genehmigt werden kann – unabhängig davon, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht. In der Praxis dürfte die Prüfung besonders in umfangreichen und komplexen Fallkonstellationen besonders aufwändig sein. Es bleibt daher abzuwarten, ob und inwieweit sich die Entscheidung auf die Kommissionspraxis auswirken wird.

Ansprechpartner für alle Fragen der Europäischen Beihilfenrechts in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Zeynep Kenar.

 

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