EuGH stärkt gemeinnützige Rettungsdienste

Der Transport von Notfallpatienten in einem Rettungswagen muss nicht öffentlich ausgeschrieben werden, sofern diese Leistung von gemeinnützigen Hilfsorganisationen oder Vereinen erbracht wird. Die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe greifen in diesen Fällen nicht. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf entschieden (Az.: C-465/17 vom 21.03.2019).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Solingen wollte im März 2016 Rettungsdienstleistungen neu ergeben und bat vier Hilfsorganisationen, ihre Angebote abzugeben. Ihr Vorhaben machte sie jedoch nicht im EU-Amtsblatt bekannt. Den Zuschlag erhielten zwei der Hilfsdienste. Daraufhin klagte ein privater Rettungsdienst und erklärte das Verfahren für rechtswidrig.

Die Luxemburger Richter folgten ihm nicht. Nach ihrer Auffassung stellt die Betreuung der Notfallpatienten durch einen Rettungsassistenten oder -sanitäter im Rettungswagen eine Gefahrenabwehr dar, für die eine Ausnahme bei der öffentlichen Auftragsvergabe gilt (Art. 10h der Richtlinie 2014/24/EU). Sie greift aber nur dann, wenn der Transport von einer gemeinnützigen Organisation oder Vereinigung erbracht wird. Dem Urteil sind Organisationen nur gemeinnützig, wenn sie keine Gewinnerzielungsabsichten verfolgen und etwaige Gewinne wieder ihren sozialen Aufgaben widmen. Ob sie nach dem jeweiligen nationalen Recht als Hilfsorganisationen anerkannt sind, spielt dabei keine Rolle.  Stellt der Transport von Patienten dagegen keinen Notfall dar, unterfällt er nicht der Ausnahme vom Vergaberecht, auch wenn der Transport in einem Krankentransportwagen durch einen Rettungssanitäter bzw. Rettungshelfer erfolgt.

Rechtsanwalt Janko Geßner begrüßt das Luxemburger Urteil: „Die EU-Richtlinie für die öffentliche Auftragsvergabe hat gerade bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen in der Praxis viele Fragen aufgeworfen. Das aktuelle EuGH-Urteil sorgt zumindest für etwas mehr Klarheit und wird bei der Anwendung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB helfen“. Nicht geklärt ist weiterhin, ob die Ausnahme von den Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe auch gelten, wenn sich nicht-gemeinnützige Anbieter beteiligen wollen.

Ansprechpartner für alle Fragen des Vergaberechts ist in unserer Praxis Rechtsanwalt Janko Geßner.

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