In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Artenschutz befasst (Az: C 473/19 vom 04.03.2021). Auslöser war ein Fall aus Schweden, in dem es um die Erlaubnis zur Abholzung eines Waldes in der Gemeinde Härryda ging. Diese Erlaubnis war vor Schwedischen Gerichten von Umweltverbänden angegriffen worden, weil in dem Wald auch geschützte Arten lebten.
Das Gericht stellte zunächst (wenig überraschend) klar, dass alle in Europa heimischen Vogelarten generell dem Artenschutz unterliegen. Wider Erwarten nicht geäußert hat sich der EuGH dagegen zu der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbote auch dann eingreifen, wenn eine menschliche Handlung nicht darauf abzielt, Vögel beispielsweise zu töten, sondern dies nur eine mögliche Folge der Handlung sein könnte – wie es zum Beispiel bei der Errichtung von Windenergieanlagen der Fall ist.
Die Klärung dieser Frage war mit Spannung erwartet worden, zumal sich die Generalanwältin des EuGH, Juliane Kokott, in ihren Schlussanträgen dafür ausgesprochen hatte, bei der Auslegung der Verbote aus der europäischen Vogelschutzrichtlinie, die in Deutschland den Verboten in § 44 (Bundesnaturschutz-Gesetz) entsprechen, „unverhältnismäßige Einschränkungen zu vermeiden“ und dabei eine populationsbezogene Betrachtung vorzunehmen.
Warum das Urteil Vorhabenträger in Deutschland aber dennoch ermutigen könnte, beschreibt Rechtsanwalt Tobias Roß in einem Gastbeitrag in „Energie & Management“.
Ansprechpartner zu naturschutzrechtlichen Fragen in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Dr. Jan Thiele und Tobias Roß.
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Ein Kommentar zu “EuGH urteilt zu Artenschutz”
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