Auch leer stehende Baue des geschützten Feldhamsters dürfen nicht zerstört werden. Nach der EU-Artenschutzrichtlinie gelten sie immer dann als „Ruhestätte“, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Tiere dorthin wieder zurückkehren. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Az.: C-477/19 vom 02.07.2020). Das Verwaltungsgericht in Österreich hatte den Gerichtshof um Klärung gebeten, was unter Ruhestätten nach der EU-Artenschutzrichtlinie zu verstehen sei. In dem vorliegenden Fall wurden beim Bau einer Straße in Österreich Eingänge von Hamsterbauen zerstört und das beauftragte Bauunternehmen mit Strafzahlungen belegt. „Die rechtlichen Vorgaben für Bauvorhaben insbesondere auf ehemaligen Ackerflächen sind damit weiter verschärft worden. Investoren sollten daher dringend auch nach leerstehenden Bauen des Feldhamsters suchen, bevor sie mit dem Bau beginnen“, empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
Ansprechpartner für rechtliche Fragen zu Natur- und Umweltschutz in unserer Praxis ist Rechtsanwalt Dr. Jan Thiele.
« zurück