Familiengerichte sind nicht zuständig für Corona-Regeln an Schulen

Familiengerichte sind nicht dafür zuständig, Regelungen zum Infektionsschutz an Schulen zu überprüfen. Das fällt in den Aufgabenbereich der Verwaltungsgerichte. Gleich zwei Gerichte, das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt und das OLG Thüringen, hatten sich jetzt mit der Regelungskompetenz der Familiengerichte zu beschäftigen.

Das OLG Frankfurt hat die Beschwerde eines Vaters zurückgewiesen, der sich dagegen wehren wollte, dass das angerufene Familiengericht die Eröffnung eines Sorgerechtsverfahrens zurückgewiesen hatte (Az.: 4 UF 90/21 vom 05.05.2021). Mit diesem Verfahren wollte der Vater eines Grundschulkindes erreichen, dass Schulleitung und Lehrer die Maskenpflicht und Abstandsregelungen an der Schule aufheben. Das OLG betonte, dass Familiengerichte für Sorgerechtsverfahren zuständig seien, „die zum Erlass gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls im konkreten Einzelfall nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichten“ (§ 1666 BGB). Dazu gehöre nicht die Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen. Familiengerichte seien außerdem nicht befugt, „Schulbehörden bzw. einzelne Schulen zu einem Handeln zu verpflichten“. Die gerichtliche Kontrolle – auch von Gesundheitsschutzmaßnahmen an den jeweiligen Schulen – obliegt allein den Verwaltungsgerichten.

Wegen der fehlenden Regelungskompetenz des Familiengerichts hatte auch das OLG Thüringen den umstrittenen Beschluss eines Weimarer Amtsrichters zur Aufhebung der Maskenpflicht an zwei Schulen gekippt (Az.: 1 UF 136/21 vom 19.05.2021). Es gab damit einer Beschwerde des Thüringer Bildungsministeriums statt. Im Gegensatz zum OLG Frankfurt hat das OLG Thüringen aber die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Luisa Wittner.

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