Fanpage-Betreiber sind mitverantwortlich für Datenverarbeitung bei Facebook

Die Aufsichtsbehörden für Datenschutz können verlangen, dass eine gewerbliche Fanpage deaktiviert wird, wenn sie datenschutzrechtliche Mängel aufweist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden (Az.: 6 C 15.18 vom 11.09.2019). Dabei stützte sich das Gericht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dem es den Fall vorgelegt hatte: Danach sind Betreiber einer Fanpage bei Facebook mitverantwortlich für die Datenverarbeitung, die hinter der Seite steckt, so der EuGH.

In dem vorliegenden Fall hatte sich der Betreiber, eine Bildungseinrichtung in Schleswig-Holstein, noch erfolgreich in den Vorinstanzen gegen die Einstellung der Fanpage gewehrt. Die Datenschutzbehörde hatte das gefordert, weil beim Aufruf der Seite auf personenbezogene Daten der Nutzer zugegriffen werden konnte, ohne dass diese darüber aufgeklärt wurden. Die Einrichtung hatte argumentiert, dass sie keinen Zugriff auf die erhobenen Daten habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanzen nun auf und wies den Rechtsstreit an das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht zurück. Dort soll nun abschließend geklärt werden, inwieweit die Datenverarbeitungsvorgänge rechtswidrig gewesen sind.

Ansprechpartner zu allen Fragen des Datenschutzrechts  in unserer Praxis sind Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück und Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.

 

 

 

 

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