Fehler bei Verfassungsbeschwerde

Die Kommunalverfassungsbeschwerden zahlreicher Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen gegen das 9. Schulrechtsänderungsgesetz sind erfolglos geblieben. Der Verfassungsgerichtshof in Münster wies jetzt die Beschwerden als unzulässig ab, weil die Kommunen das falsche Gesetz angegriffen hatten (Az.: VerfG 8/15). In dem Streit ging es um die Finanzierung der Inklusion, also des gemeinsamen Lernens von behinderten und nicht behinderten Kindern, die mit dem 9. Schulrechtsänderungsgesetz in den allgemeinen Schulen des Landes eingeführt wurde. Die Städte und Gemeinden sahen sich in ihren Rechten verletzt, weil der Landesgesetzgeber nicht den Ausgleich für die damit verbundenen finanziellen Belastungen in dem Schulrechtsänderungsgesetz geregelt hatte. Entsprechende Regelungen enthält jedoch das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion. Die Kommunen hätten sich also gegen dieses Gesetz wenden müssen, um möglicherweise einen höheren Ausgleich für ihre Aufwendungen zu erhalten. „Das Urteil schafft insofern Rechtssicherheit für Nordrhein-Westfalen, weil die Kommunen nun wissen, gegen welches Gesetz sie im Falle eines unzureichenden Kostenausgleichs vorgehen müssen. Es kann jedoch nicht 1:1 auf andere Bundesländer übertragen werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück. Gerade bei Kommunalverfassungsbeschwerden wegen fehlendem oder unzureichendem Kostenausgleich stelle sich häufig die Frage, gegen welche Norm vorgegangen werden müsse, um erfolgreich zu sein. Um die Gefahr einer unzulässigen Beschwerde zu vermeiden, empfiehlt Lück in diesen Situationen, alle in Betracht kommenden Regelungen anzugreifen. Dies hat er in einem ähnlich gelagerten Verfahren bereits erfolgreich praktiziert.

 

Ansprechpartner für alle Fragen des kommunalen Verfassungsrechts sind in unserer Praxis Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert und Rechtsanwalt Dr. Dominik Lück.

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