Feuerwehrbeamte haben einen Anspruch auf Freizeit- oder Geldausgleich, wenn sie mehr als 48 Stunden pro Woche arbeiten müssen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht erneut in zwei Entscheidungen festgestellt (Az.:2 C 36.16 und 2 C 40.17 vom 19.04.2018).
Die Kläger, die als Feuerwehrbeamte in 24-Stunden-Schichten Dienst leisteten, hatten zum Teil bis zu 52 Stunden pro Woche gearbeitet. Diejenigen, die mit einer Ausdehnung der Arbeitszeit über 48 Stunden pro Woche nicht einverstanden waren, wurden in 12-Stunden-Dienstschichten eingeteilt. Ihre Klagen, mit denen sie von ihren Dienstherren einen Ausgleich in Freizeit beziehungsweise Geld für ihre geleistete Mehrarbeit verlangten, hat das Bundesverwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass ein Ausgleichsanspruch überhaupt erst ab dem Folgemonat entstehen könne, in dem die Beamten die zuviel geleisteten Stunden erstmals gegenüber dem Dienstherrn gerügt hatten. Den Umfang eines Ausgleichsanspruchs müsse das Oberverwaltungsgericht anhand der konkret erbrachten Dienststunden ermitteln. Eine pauschale Berechnung wäre unzulässig, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus muss das Oberverwaltungsgericht prüfen, ob die Alternative des 12-Stunden-Schichtmodells für die betroffenen Beamten eine Sanktion darstellt.
Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des öffentlichen Dienstrechts sind Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Herrmann und Rechtsanwältin Christin Müller.
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