Flüchtlingsunterbringung in Gemeinden verlangt einvernehmliche Lösungen

Gemeinden dürfen nicht ihr kommunales Einvernehmen nach § 36 BauGB versagen, um auf die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern Einfluss zu nehmen. Zwar ist in der Regel die Mitsprache der Gemeinde geboten, wenn ein bestehendes Objekt zur Unterbringung von Flüchtlingen umgenutzt wird, weil es sich in den meisten Fällen um eine bauplanungsrechtlichen Nutzungsänderung handelt. Dabei geht es aber ausschließlich um die Prüfung nach städtebaulichen Kriterien.

Das kommunale Einvernehmen können die Gemeinden daher nur aus bauplanungsrechtlichen Gründen verweigern. Darauf weist Rechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Dombert ausdrücklich hin. „Soziale Befürchtungen oder gar gesellschaftspolitische Vorstellungen dürfen und können – unabhängig von der gebotenen raschen Hilfe für die Flüchtlinge – nicht dazu herangezogen werden, um im Baugenehmigungsverfahren das Einvernehmen zu versagen“, so Dombert. Er empfiehlt stattdessen einvernehmliche Regelungen. So könnten über öffentlich-rechtliche Verträge mit dem Landkreis Unterstützungsleistungen wie Sprachunterricht oder Betreuungen durch Sozialarbeiter vereinbart werden, um so die Interessen der Gemeinden stärker zu berücksichtigen.
In den vergangenen Monaten haben sich viele Gemeinden an DOMBERT Rechtsanwälte gewandt, weil sie sich auch im Zusammenhang mit Baugenehmigungsverfahren zur Unterbringung von Hilfesuchenden mit den Vorschriften des § 36 BauGB auseinanderzusetzen hatten. Um ihre Rolle bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern geht es auch in dem Vortrag, den Prof. Dr. Matthias Dombert am 1. Oktober in Chemnitz bei der Steg Stadtentwicklung GmbH „Stadt.Neu.Denken“ halten wird.

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